Beschreibung |
Bei 'personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen' hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Informations- und Mitwirkungsrecht. So bestimmt es nicht nur § 25 BGleiG.
Der Gesetzgeber erwartet von der Dienststelle, dass sie die Gleichstellungsbeauftragte dafür unverzüglich und umfassend unterrichtet, ihr erforderliche Unterlagen so früh wie möglich zur Verfügung stellt und erbetene Auskünfte erteilt.
Auf beiden Seiten besteht nicht immer Einverständnis darüber, um welche Mitwirkungstatbestände es sich dabei im Einzelnen handeln könnte. Auch über den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbindung gibt es immer wieder Kontroversen. Das muss nicht so sein und ist wenig hilfreich für die gemeinsame Zielvorgabe aus §1 BGleiG, (ebenso den LGGs) der 'Umsetzung der Gleichstellung im Arbeitsleben'.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung erarbeitet unsere Referentin mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die gleichstellungsrelevanten Mitwirkungstatbestände. |