Beschreibung |
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen personellen Angelegenheiten ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern etc. am Arbeitsplatz betreffen, so formuliert es der Gesetzgeber in § 25 Abs. 2 BGleiG. Entsprechende Regelungen finden sich ebenso in den Landesgleichstellungsgesetzen.
Zu den personellen Angelegenheiten gehören Themen wie Auswahlverfahren, Vergabe von Ausbildungsplätzen, beruflicher Aufstieg, Arbeitszeitregelungen, Fortbildung und eventuell viele weitere. Gesetzliche Vorgaben finden sich dazu im BGleiG in den Abschnitten 2 und 4.
Wie sieht die praktische Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten im Alltag durch die zuständige Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Dienststelle aus? Was kann sie einfordern? Ihr Auftrag heißt: Beratung, Initiative, Förderung und Überwachung – im Zweifel bis zur Klage. |